Sonntag, 16. Mai 2010

OLG München zu "Altfällen" des bisherigen Kapitalersatzrechts

Das OLG München (Urteil vom 05.05.2010 - 7 U 4134/09) hat sich zu der Frage des Anwendungsbereichs der bisherigen Regelungen zu den kapitalersetzenden Darlehen geäußert. Es ging u.a. um die Rückzahlung von Darlehensverbindlichkeiten von Ende 2006 bis Beginn des Jahres 2009, welche nun klageweise geltend gemacht wurden. Die Beklagte wandte hiergegen unter anderem ein, dass der Rückzahlung aufgrund des kapitalersetzenden Charakters des Darlehens die bisherigen §§ 30, 31, 32a GmbHG entgegenstehen würden.

Das OLG hat im Ergebnis zutreffend entschieden, dass auf den vorliegenden Fall stattdessen neues Recht und damit auch § 30 Abs. 1 Satz 3 GmbHG n.F. anwendbar sei: "Fortan gibt es folgenden Dualismus: „Altfälle“ sind solche, in denen vor dem Stichtag 1.11.2008 das Insolvenzverfahren über die Gesellschaft eröffnet wurde. Für sie gilt das alte Recht (Artikel 103 d EGInsO) einschließlich der sogenannten „Rechtsprechungsregeln“. Das neue Recht ist anwendbar, wenn das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft nach dem Stichtag 1.11.2008 eröffnet wurde. [...] Vorliegend ist über die Gesellschaft das Insolvenzverfahren noch gar nicht eröffnet worden, so dass hier ausschließlich das neue Recht anwendbar ist."

Hierbei verweist das Gericht auf die bisher zu der Frage der Fortegltung bisherigen Rechts ergangene BGH-Rechtsprechung (abgedr. in NJW 2009, 1277). Jedoch kann die seitens des OLG aufgestellte Regel, dass neues Recht immer dann gelte, wenn das Insolvenzverfahren nach dem 1.11.2008 eröffnet wird, nicht überzeugen. Denn eine der wichtigsten Fragestellungen - die seitens des BGH bislang nicht entschieden wurde - ist die Frage welche Rolle der Zeitpunkt der Vornahme der betreffenden Rechtshandlung hierbei spielt. Insbesondere ist offen, ob ausschließlich neues Recht auch dann gelten soll, wenn zwar das Insolvenzverfahren erst nach dem 1.11.2008 eröffnet wurde, die Darlehensrückzahlung aber bereits vor diesem Stichtag erfolgte. In solchen Fällen sprechen meines Erachtens nach bessere Gründe dafür, weiterhin die bisherigen Rechtsprechungsregeln anzuwenden. Andernfalls würden bereits entstandene Rückzahlungsansprüche nachträglich wieder entfallen obwohl § 30 Abs. 1 Satz 3 GmbHG n.F. eine derartige Rückwirkung gerade nicht zukommt.
Vorliegend wäre die - begehrte - Rückzahlung nach dem 1.11.2008 erfolgt, weshalb dem OLG München im Ergebnis aber zuzustimmen ist. Es bleibt abzuwarten, wie die soeben beschriebene Problematik höchstrichterlich gelöst werden wird.

Donnerstag, 25. Februar 2010

Kann eine in England bereits gelöschte Ltd. in Deutschland verklagt werden?

Das Kammergericht (8 U 34/09) hat sich mit der Frage auseinandergesetzt, ob denn eine englische Ltd. nach ihrer Löschung im englischen Gesellschaftsregister in Deutschland dennoch weiterhin parteifähig ist. Diese Frage ist in der Praxis von Bedeutung, da viele Gesellschafter ihren Publizitätspflichten nach englischem Recht nicht nachkommen, da sie ausschließlich in Deutschland tätig sind und sich nicht an die insoweit strengen Fristen des englischen Handelsregisters beim Companies House halten. Insbesondere besteht bei vielen Gesellschaftern und Geschäftsführern Unsicherheit wie sie die englischen Jahresabschlüsse zu erstellen haben, weshalb diese dann gar nicht oder deutlich zu spät eingereicht werden.

Das KG kam zu folgendem Ergebnis: "Eine nach englischem Recht gegründete Limited ist nach der nach englischem Recht durchgeführten Löschung und Auflösung für Prozesse im Inland nicht mehr passiv parteifähig, wenn sie im Inland kein Vermögen mehr hat."

Das Gericht erläutert, dass die Beendigung einer Gesellschaft aufgrund der Löschung im Gesellschaftsregister nach englischem Recht zur Folge habe, dass bestehendes Vermögen der Gesellschaft im Wege der Legalokkupation nach sec. 654 CA 1985 auf die englische Krone übergehe. Davon sei jedoch nach dem Territorialitätsprinzip nur das in England belegene Vermögen der Gesellschaft betroffen, nicht Vermögen im Ausland. Bestehe demnach weiterhin im Ausland belegenes Vermögen, so bleibe trotz der Löschung und Auflösung der Ltd. die Gesellschaft in Deutschland als Restgesellschaft bestehen. Insoweit bleibe sie auch parteifähig im Sinne des § 50 ZPO. im konkreten Fall verneinte das Gericht jedoch das Bestehen von Vermögen innerhalb Deutschlands.

Praktische Folge ist demnach, dass die Löschung in England nicht dazu führt, dass der Ltd. nun in Deutschland nicht mehr parteifähig ist, wenn sie noch über in Deutschland belegenes Vermögen verfügt. Dies mag in der Praxis auch noch häufiger der Fall sein, da manche Gesellschafter ihren Publizitätspflichten zwar nicht nachkommen, dennoch aber in Deutschland den Geschäftsbetrieb der Ltd. noch weiterführen.

Eine Zusammenfassung des Urteils findet sich auch in der GmbHR 2010, R69-R70.

Sonntag, 21. Februar 2010

Übersicht über die GmbH-Reform inkl. Unternehmergesellschaft (Gratis-pdf)

Über haufe.de lässt sich ein 23-seitiger - sehr übersichtlicher - Beitrag zu den wichtigsten Änderungen der GmbH und zu der neuen Unternehmergesellschaft UG herunterladen.

Für alle, die sich einen ersten Überblick verschaffen wollen: pdf-link

Recht der Gesellschafterdarlehen in Polen

In der aktuellen Ausgabe der WiRO (Wirtschaft und Recht in Osteuropa) befasst sich Rechtsanwalt Maciej Miedziejko unter dem Titel "Gesellschafterdarlehen im polnischen Gesellschaftsrecht" auf S. 41 ff. mit den rechtlichen Konsequenzen der Gesellschafterfremdfinanzierung.

Der Autor zeigt zunächst Unterschiede und Gemeinsamkeiten der deutschen §§ 32a, 32b GmbHG und des polnischen Art. 14 § 3 des polnischen Gesetzes über die Handelsgesellschaften auf. Anders als - bislang - das deutsche Recht, hat sich der polnische Gesetzgeber von Beginn an für eine rechtsformübergreifende Erfassung von Gesellschafterdarlehen entschieden. So richtet sich Art. 14 § 3 nicht nur an die GmbH sondern auch an die polnische Aktiengesellschaft. Weitere Unterschiede bestehen hinsichtlich des Adressatenkreises und der Tatsache, dass der polnische Gesetzgeber nur Darlehen und nicht vergleichbare Rechtshandlungen einer Sonderbehandlung unterzieht.
Sodann untersucht der Autor anhand kritischer Fallgruppen (Zahlung des Darlehens nach Eintritt der Insolvenz, Rückgewähr bereits gezahlter Darlehen, Einbeziehung Dritter etc.) die in der polnischen Praxis relevanten Streitfragen. Insbesondere wird das Problem der Privilegierung anderer - von der gesetzlichen Regelung in Art. 14 § 3 nicht erfasster - Finanzierungsinstrumente dargelegt und nachvollziehbar für eine Erfassung wirtschaftlich vergleichbarer Finanzierungsarten plädiert. Ein Problempunkt der seit jeher auch im deutschen Recht kritisch diskutiert wurde und nunmehr trotz der (teilweisen) gesetzlichen Regelung in § 135 Abs. 3 InsO weiterhin im Fluss ist.

Ein lesenswerter Beitrag der einmal mehr zeigt, dass die Problempunkte der Sonderbehandlung von Gesellschafterdarlehen in ähnlicher Weise auch in anderen Jurisdiktionen diskutiert werden.

Bezüglich einiger der Streitfragen, die im Rahmen der kapitalersetzenden Nutzungsüberlassung auftauchen, ist zudem kürzlich ein neuer Aufsatz in der GmbHR 2010, S. 179 ff. erschienen.

Mittwoch, 6. Januar 2010

Unternehmergesellschaft: Umfrage der IHK Bonn/Rhein-Sieg unter Gründern

Die Industrie- und Handelskammer (IHK) Bonn/Rhein-Sieg hat die Ergebnisse einer aktuellen Umfrage unter Gründern zur neuen Unternehmergesellschaft (UG) veröffentlicht.
"Die Einführung der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) ist sowohl von Gründerseite als auch von Kundenseite gut angenommen worden", heißt es dort. Weiter hätten zwei Drittel der Gründer die UG einer GmbH vorgezogen, ein Drittel habe sie als Alternative zur Limited gewählt.

Interessant sind vor allem auch die Ergebnisse zum Gründungsverfahren: 60 Prozent der Gründer haben die neue Mustersatzung verwendet. Damit ist das angestrebte Ziel des Gesetzgebers, potentiellen Gründern eine schnelle und einfache Gründungsmöglichkeit durch eine Mustersatzung zu ermöglichen, offenbar erreicht worden. Allerdings steht zu befürchten, dass dieser vermeintlich leichtere Weg oftmals nicht die beste Wahl aus Perspektive der Gesellschafter ist. Das Musterprotokoll regelt nur sehr fragmentarisch die Rechtsbeziehungen zwischen den einzelnen Gesellschaftern und so bleiben - an den konkreten Bedürfnissen ausgerichtete - wichtige Vereinbarungen außen vor. Ein individueller Gesellschaftsvertrag kann für die nötige Rechtssicherheit und Transparenz zwischen den Gesellschaftern sorgen, die bei sonstigen schuldrechtlichen Vereinbarungen untereinander sehr häufig nicht gegeben ist.

Die überweigende Zahl der Gründer verlässt sich bei der Gründung der UG nicht auf sich selbst, laut der Umfrage habe in über 70 Prozent der Fälle eine notarielle Beratung stattgefunden.

Ebenfalls hat die Umfrage zu dem Ergebnis geführt, dass immerhin ein Drittel der Befragten von Vorbehalten seitens des Rechtsverkehrs gegenüber der neuen Rechtsform zu berichten weiß. Dies überrascht nicht, denn es war zu erwarten, dass die Akzeptanz der UG - gerade bei bei Banken - nicht wesentlich besser sein würde als die englischen Ltd.

Ein weiterer Befund spricht für das neue gesetzgeberische Konzept des "Ansparens" von Kapital bis auf das erforderliche Mindeststammkapital der "regulären" GmbH: "Fast 90 Prozent aller befragten Gründer planen eine Umwandlung zur GmbH, wenn sie das dafür notwendige Stammkapital von 25.000 Euro angespart haben."

Quelle: IHK Bonn/Rhein-Sieg


Dienstag, 29. Dezember 2009

Überblick 1 Jahr MoMiG

Nach einem Jahr MoMiG gibt Thomas Wachter in Status Recht einen prägnanten Überblick über einige der Streitfragen, mit denen sich die Rechtsprechung bereits auseinandergesetzt hat. Neben den umstrittenen Fragen im Bereich der Vertretungsregelung im neuen Musterprotokoll wird auf die Gesellschafterliste (Nummerierung, Form, Unterschrift, Ausgestaltung der Notarbescheinigung) und die Anforderungen an Geschäftsführer (Inhalt der Versicherungen bei der Handelsregisteranmeldung, Aufführung von Bestellungshindernissen) sowie Fragen der inländischen Geschäftsanschrift eingegangen. Ein lesenswerter Artikel um sich in der bereits ergangenen Rechtsprechung zu orientieren.

Quelle: SR (Heft 11) "1 Jahr MoMiG - eine Erfolgsgeschichte?!"


Nicht in dem Artikel angesprochen, aber ebenfalls von großer Bedeutung, sind die neuen Auslegungsfragen im Rahmen des § 64 GmbHG. Mit diesen setzt Ulrich Haas sich in der jetzt erschienenen ersten Ausgabe der GmbHR 2010 detailliert auseinander (S. 1 - 8). Er erörtert insbesondere wie sich die - umstrittene - Frage des Entstehungszeitpunktes eine Anspruchs aus § 64 Satz 1 oder auch aus Satz 3 auf die Praxis auswirken. Bei den Auswirkungen dieser Frage auf Insolvenzverfahren über das Vermögen von Auslandsgesellschaften wird hierbei nachvollziehbar zwischen der Zuständigkeit und Fragen des anwendbaren Rechts unterschieden. Weiter wird auf die umstrittenen Fragen des Zahlungsbegriffs eingegangen und hinterfragt inwieweit sich verbleibende Lücken etwas durch Anwendung des Deliktsrechts schließen lassen.

Ein toller Beitrag zu den schwierigen Fragen des § 64 GmbHG in seiner neuen Fassung. Auch im Rahmen der Finanzierung mittels Gesellschafterdarlehen nimmt diese Norm eine zentrale Rolle ein, da sie anders als die neue Fassung des § 30 Abs. 1 GmbHG in der Lage ist, Auszahlungen an Gesellschafter zu verhindern (§ 64 Satz 3 GmbHG) wenn diese ihre Darlehensforderung geltend machen wollen. Der praktische Anwendungsbereich des § 64 GmbHG ist daher auch für die Frage wichtig, inwieweit Gesellschafter trotz Bestehens eines Rückzahlungsanspruchs auch außerhalb eines Insolvenzverfahrens nicht befriedigt werden dürfen.

Quelle: "Aktuelle Fragen zur Krisenhaftung des GmbH-Geschäftsführers nach § 64 GmbHG" in: GmbHR 2010, 1ff.

Samstag, 19. Dezember 2009

Kein Fortschritt bei der Europäischen Privatgesellschaft (EPG)

Der Europäische Wettbewerbsfähigkeitsrat ist bei seiner Tagung am 3. und 4.12.2009 zu dem Ergebnis gelangt, dass der Vorschlag für eine Verordnung des Rates über ein Statut der Europäischen Privatgesellschaft nochmals überarbeitet werden solle. In der englischen Pressemitteilung (via beck blog) auf Seite 24 heißt es dazu:

"Since the unanimity needed for an agreement was not reached, the Council noted that furter work is required on the proposal aimed at establishing the legal form for the European private company (also called "Societas Privata Europaea" or "SPE")."

Offenbar war keine Einigung in der Frage des Mindestkapitals und der Mitbestimmung zu erzielen gewesen. Damit wird sich die Einführung dieser neuen Gesellschaftsform weiter verzögern.

Hier findet sich die Meldung des beck blog nebst einer übersichtlichen Darstellung der Entwicklungsgeschichte.

Ein interessanter Artikel zu der EPG findet sich auch in der neuen Ausgabe von Staus Recht von RA Dr. Wilhelm Niemeier, der sich mit der Frage beschäftigt: "Erneut gescheitert: muss die Europäische Privatgesellschaft neu positioniert werden?"

Starke Popularität der neuen Unternehmergesellschaft (UG)

Nachdem die englische private company limited by shares im Wettbewerb der Gesellschaftsformen über lange Zeit als Hauptkonkurrentin der deutschen GmbH wahrgenommen wurde, entwickelt sich die neu eingeführte Unternehmergesellschaft mehr und mehr zum Erfolgsmodell.

Aktuelle Zahlen zu der neuen Gesellschaftsform bietet das "Forschungsprojekt Unternehmergesellschaft" der Friedrich-Schiller-Universität Jena. Aufgeschlüsselt nach Bundesländern lassen sich dort die Zahl der im Handelsregister eingetragenen Unternehmergesellschaften ablesen. Insgesamt sind derzeit (Stichtag: 27.11.2009) 21.180 Unternehmergesellschaften registriert. Die Gesamtzahl der im Handelsregister eingetragenen Kommanditgesellschaften mit einer Unternehmergesellschaft als Komplementär beläuft sich auf 1.171.

Dies stellt einen enormen Anstieg dar, wenn man berücksichtigt, dass die Anzahl der Unternehmergesellschaften beispielsweise im April diesen Jahres noch deutlich unter 10.000 lag. Offenbar ist es dem deutschen Gesetzgeber mit Einführung der UG gelungen, die Nachfrage nach einer haftungsbeschränkten Gesellschaft ohne nennenswertes Mindeststammkapital zu befriedigen.

Quelle: Forschungsprojekt Unternehmergesellschaft


Montag, 14. Dezember 2009

Kammergericht zur Firmierung der Unternehmergesellschaft & Co. KG

Das Kammergericht (1 W 244/09) hatte über die Frage zu entscheiden, ob die Firmierung als GmbH & Co. KG auch dann zulässig ist, wenn die persönliche Haftung der KG lediglich durch eine oder mehrere Unternehmergesellschaften übernommen wird. Der 1. Zivilsenat des KG kam hierbei zu folgendem Ergebnis:

"Die Firma einer Personenhandelsgesellschaft "... GmbH & Co. ..." ist unzulässig, wenn allein Unternehmergesellschaften i.S.v. § 5a Abs.1 GmbHG persönlich haften."

Der Senat stellt hierbei maßgeblich auf das Informationsbedürfnis des Rechtsverkehrs ab:
"Aus der die Haftungsbeschränkung kennzeichnenden Bezeichnung nach § 19 Abs. 2 HGB muss sich ergeben, um welche Art von Gesellschaft es sich bei dem persönlich Haftenden handelt. Es trifft zwar zu, dass der Firma nicht mehr die Funktion zukommt, über die Identität der persönlich haftenden Gesellschafter zu informieren, § 18 Abs. 1 HGB. Sie hat jedoch aus Gründen der Transparenz die Gesellschafts- und Haftungsverhältnisse für den Rechtsverkehr offen zu legen."
Daneben liege auch ein Verstoß gegen § 18 Abs. 1 S. 2 HGB vor, da die Firmierung ersichtlich geeignet sei darüber Irre zu führen, dass persönlich haftende Gesellschafterin der Beteiligten eine Gesellschaft i.S.v. §§ 4, 5 GmbHG sei.

Betrachtet man die Pflicht die Unternehmergesellschaft auch als solche zu bezeichnen (vgl. § 5a Abs. 1 GmbHG), d.h. sie mit dem Zusatz Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) oder UG (haftungsbeschränkt) zu nennen, so erscheint es einleuchtend, dass im Rahmen der Firma der KG nichts anderes gelten kann. Demzufolge wäre die Bezeichnung als GmbH & Co. KG in der Tat irreführend.

Link zur Entscheidung (via Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg in Kooperation mit juris)

Vertiefend sei die Urteilsbesprechung von Wachter, Firmierung der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) & Co. KG in: NZG 2009, 1263 ff. empfohlen.

Wie überführe ich die englische Ltd. auf eine deutsche GmbH oder UG?

Seit Inkrafttreten des MoMiG ist mittlerweile etwas Zeit ins Land gegangen und viele Gesellschafter, die sich noch vor Inkrafttreten der Reformen für eine englische Limited anstatt einer deutschen Gesellschaftsform entschieden haben, wünschen sich nun doch wieder eine deutsche GmbH bzw. eine Unternehmergesellschaft.

Bezüglich der Frage auf welche Art und Weise sich dieser Wunsch realisieren lässt und worauf in der Praxis zu achten ist, möchte ich den aktuellen Aufsatz von Sebastian Herrler und Dr. Susanne Schneider in DStR 2009, 2433 ff., mit dem Titel "Go ahead, come back - von der Limited (zurück) zur GmbH - Zivil- und steuerrechtliche Grundlagen mit Erfahrungsbericht" empfehlen. Die Autoren geben einen prägnanten Überblick über die Möglichkeiten der Überführung des Geschäftsbetriebes, beschreiben die einzelnen Schritte im Rahmen des Verschmelzungsverfahrens und gehen insbesondere auch auf die steuerlichen Folgen ein. Gleichzeitig erläutern sie die Unterschiede zwischen der Fortführung als GmbH bzw. UG. Insgesamt eine gelungene Darstellung deren Lektüre nur empfohlen werden kann.


Samstag, 18. Juli 2009

neue Gesetze im Bereich des Unternehmensrechts

einen besonders wertvoller Beitrag findet sich im blog der Unternehmensrechtlichen Notizen: Eine übersichtliche Darstellung geplanter Gesetzesänderungen nebst zugehöriger Materialien (national und Europa) und praktischer Suchfunktion.

Link: Rechtspolitik zum Unternehmensrecht

Limited in Deutschland: Mehr Abmeldungen als Anmeldungen

ich möchte auf den interessanten Beitrag von RA Dr. Niemeier in Status Recht (S. 165) hinweisen, der sich mit aktuellen Zahlen zur englischen Ltd. in Deutschland befasst. Nicht nur fallen die Neuanmeldungen dieser Gesellschaftsform weiterhin stetig ab sondern nun sind auch erstmals mehr Abmeldungen als Anmeldungen zu verzeichnen. Zudem sind die Insolvenzen der Ltd. im April 2009 gegenüber dem Vormonat um 72,3 % angestiegen. Zu Recht unterstreicht der Autor hierbei die Rolle der deutschen UG, diese habe den bisherigen Abwärtstrend der Ldt. lediglich verschärft.

Quelle: Status Recht, Ausgabe 07-08

Sonntag, 3. Mai 2009

Thüringer Oberlandesgericht zur Anwendbarkeit des bisherigen Kapitalersatzrechts

Das Thüringer Oberlandesgericht (6 U 761/07) hat ebenfalls zur Anwendbarkeit der bisherigen Rechtsprechungsregeln Stellung genommen: Nach Ansicht des Gerichts komme das bisherige Recht auch nach Inkrafttreten des MoMiG dann weiterhin zur Anwendung, wenn sowohl die Gewährung als auch die Rückzahlung des kapitalersetzenden Gesellschafterdarlehens vor dem 01.11.2008 erfolgt sei. Dies entspricht im Ergebnis der Rechtsprechung des BGH (siehe vorgehendes posting).

Rechtsanwalt Dr. Stefan Lammel hat sich an dieser Stelle interessante Gedanken zu einer möglichen weiteren Ausdehung dieser Rechtsprechung gemacht. Er stellt die Überlegung an, dass die Rechtsprechung es sogar genügen lassen könnte, dass nur die Darlehensgewährung vor dem 01.11.2008 erfolgte (unabhängig davon, ob das Darlehen auch vor dem 01.11.2008 zurückgezahlt wurde). Damit würde die Zahl der „Altfälle“, auf die die alten Regelungen des Eigenkapitalersatzrechts doch noch anzuwenden sind, dann deutlich ausgeweitet.

Eine interessante Fragestellung und letztlich die nach den bisherigen Urteilen in der Tat noch offen gebliebene Frage zur Anwendbarkeit der bisherigen Rechtsprechungsregeln. Meines Erachtens nach dürfte einer solchen Ausdehnung des Anwendungsbereiches allerdings der Charakter des Darlehensvertrages als Dauerschuldverhältnis entgegenstehen. Maßgeblich müsste demnach auf die Rückzahlung der Darlehensvaluta abzustellen sein. Es bleibt indes abzuwarten, wie sich die Rechtsprechung zu dieser Frage noch äußern wird.

Link zum Urteil (via Dr. Schmidt Verlag)

Freitag, 30. Januar 2009

BGH-Entscheidung sorgt für Klarheit: Früheres Eigenkapitalersatzrecht auch nach Inkrafttreten des MoMiG in "Altfällen" weiterhin anwendbar

Bereits kurz nach Inkrafttreten des MoMiG hat der BGH (Urteil vom 26. Januar 2009 – II ZR 260/07 ) in einer umstrittenen Frage des MoMiG für Klarheit gesorgt:
"Der II. Zivilsenat hat nunmehr entschieden, dass schon nach dem Wortlaut dieser Übergangsvorschrift das "alte" Eigenkapitalersatzrecht in Gestalt sowohl der sog. Novellenregeln (§§ 32 a, 32 b GmbHG a. F.) als auch der sog. Rechtsprechungsregeln (§§ 30, 31 GmbH a. F. analog) auf derartige "Altfälle" bei vor Inkrafttreten der Neuregelung eröffnetem Insolvenzverfahren als das seinerzeit geltende Gesetzesrecht weiterhin Anwendung findet."

Ausgangspunkt ist das Problem, dass der Gesetzgeber die Übergangsregelungen zum MoMiG im Bereich des Kapitalersatzrechtes letztlich nicht eindeutig genug formuliert hat. So bestimmt Art. 103 d EGInsO, dass auf Insolvenzverfahren, die vor dem Inkrafttreten des MoMiG am 1. November 2008 eröffnet worden sind, "die bis dahin geltenden gesetzlichen Vorschriften weiter anzuwenden" sind.
Erwartungsgemäß wurde diese Formulierung unterschiedlich ausgelegt, denn die bisherigen Rechtsprechungsregeln sind eben Richterrecht und keine gesetzlichen Vorschriften.

Der Entscheidung des BGH ist nicht nur aufgrund der Schaffung von Rechtssicherheit sondern auch inhaltlich zu begrüßen, denn der Gesetzgeber hat keine Rückwirkung für das Analogieverbot des §30 Abs.1 Satz 3 GmbHG angeordnet. Auch aus Perspektive des Gläubigerschutzes ist der abgelehnte Wegfall bereits entstandener Ansprüche gegen Gesellschafter erfreulich.

Quelle: Pressemitteilung des BGH

Dienstag, 16. Dezember 2008

AG Hamburg zur neuen Insolvenzantragstellung der Gesellschafter nach Inkrafttreten des MoMiG

Das AG Hamburg (67c IN 478/08) hat sich zur neuen Insolvenzantragspflicht der Gesellschafter gemäß §15 Abs.1, Satz 2 InsO i.V.m §15a Abs.3 InsO in seinem Beschluss vom 27.11.2008 wie folgt geäußert:

„Führungslosigkeit“ im Sinne von § 15 Abs.1 S.2 neuer Fassung liegt nur dann vor, wenn der organschaftliche Vertreter der Gesellschaft tatsächlich oder rechtlich nicht mehr existiert. Ein "unbekannter Aufenthalt" genügt nicht.

Damit hat sich das Gericht der zuvor geäußerten Meinung von Römermann, NZI 2008, 641, 654, angeschlossen. Es führt weiter aus: Nach dem objektiven Empfängerhorizont ist diese Bestimmung so auszulegen, dass der organschaftliche Vertreter rechtlich oder tatsächlich nicht mehr existieren darf.
Die Gegenansicht im Schrifttum wollte hingegen die Führungslosigkeit auch dann bejahen, wenn das Vertretungsorgan nicht handlungswillig oder unerreichbar ist (so: Gehrlein, BB 2008, 846, 848). Das Gericht lehnt ein so weites Verständnis der neuen Insolvenzantragspflicht zum Schutze der Gesellschafter aber strikt ab.
Römermann hatte zuvor zu Recht bereits darauf hingewiesen, dass die Formulierung des §15 Absatz 1, Satz 2 InsO bei diesem Verständnis der Norm unztreffend ist, denn die Antragspflicht treffe ja dann nicht "auch" die Gesellschafter nebem dem toten Geschäftsführer, sondern nur diese.

Der Schutz der Gesellschafter, den das Gericht hier in den Vordergrund gestellt hat, erscheint tatsächlich geboten, da nicht hinreichend geklärt ist, ab wann (und für wen genau) eine Unerreichbarkeit des Geschäftsführers denn anzunehmen ist. Bedenkt man aber, dass mit der Neuregelung die sog. Firmenbestattung erschwert werden sollte und sich diese gewerblichen Firmenbestatter oftmals der Einsetzung von später nicht mehr auffindbaren Geschäftsführern bedienen, erscheint die Entlassung der Gesellschafter aus ihrer Pflicht solange tatsächlich ein Geschäftsführer vorhanden ist, nicht über jeden Zweifel erhaben.
 
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